Jedem Online-Shop-Betreiber sollte sich die Frage nach der Gestaltung der Preisangaben auf den Shop-Seiten stellen, denn nicht gesetzeskonforme Preisangaben können im Einzelfall zu Abmahnungen führen. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf Preisangaben in Online-Shops nicht nur eine Regelung der inhaltlichen Mindestanforderungen (Welche Angaben sind aufzuführen?), sondern auch der Gestaltung getroffen. Selbst bei optischen Hervorhebungen ist der Shopbetreiber nicht frei:
Der Endpreis, inkl. Umsatzsteuer und Versandkosten, ist am Produkt anzugeben. Außerdem muss jeder Preis (zumindest über eine „Sternchenfußnote“, einen Link o.Ä.) den Hinweis enthalten, dass Umsatzsteuer und Versand- bzw. Lieferkosten enthalten sind. Auch die Höhe dieser Kosten ist anzugeben. Diese Vorgaben gelten meist selbst dann, wenn sich das Angebot des Online-Shops ausschließlich an Unternehmer richtet; einziger Ausweg sind Maßnahmen, die Verbraucher „ausschließen“. Dazu in Kürze mehr.
Für Online-Shops gelten darüber hinaus die für den Fernabsatz normierten speziellen Pflichten aus § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung. Selbst eine optische Hervorhebung des Nettopreises gegenüber dem Bruttopreis in einem an Unternehmer gerichteten Shop ist danach nicht zulässig, denn § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV schreibt zwingend vor, dass der Endpreis hervorzuheben ist.
Fazit: Bei der Konzeption eines Online-Shops sollten die Gestaltung und der Inhalt der Preisangaben unbedingt im Auge behalten werden. Auch der Entwickler / Designer sollte dies bei seinen Entwürfen berücksichtigen, um Irritationen im Verhältnis zum Kunden zu vermeiden.
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