Elektronische Kommunikationswege und Technologien haben sich in den letzten Jahren enorm weiterentwickelt. Kein Wunder, dass die bestehenden Gesetze kaum mithalten können. Unternehmerische Interessen und Datenschützer verlagern neue gesetzgeberische Pläne zusätzlich nach hinten. Wenn sie durch den Gesetzgebungsprozess geboxt wurden, sind sie in einigen Fällen schon wieder veraltet. Zumindest im Bereich Datenschutz soll hier nun ein wichtiger Schritt für modernes und europaweit einheitliches Recht getan werden.
Obwohl das deutsche Datenschutzrecht bereits zahlreiche Grundprinzipien beinhaltet, die auch auf den raschen technologischen Fortschritt und die Globalisierung anwendbar sind, ein einheitliches Datenschutzniveau fehlte in Europa bislang. Alle Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Ansätze, wie weit Datenschutz gehen soll und sind unterschiedlich weit in der Umsetzung ihrer Standards. Eine einheitliche europäische Regelung musste daher dringend her.
Die neue Verordnung für einen einheitlichen Datenschutzstandard in der EU hat lange auf sich warten lassen. Was letztendlich herausgekommen ist, ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, mit dem alle Seiten leben können.
Bewährtes bleibt erhalten
Viele Länder – unter anderem auch Deutschland – haben bereits Grundprinzipien beim Umgang mit Daten festgelegt. An diese haben sich die Bürger über Jahre hinweg gewöhnt und können ihnen vertrauen – die Datenschutzgrundverordnung will auch nicht an ihnen rütteln. So bleibt für jede Datenverarbeitung eine Erlaubnis notwendig, welche den konkreten Datenvorgang gestattet. Dies bedeutet, Daten dürfen auch künftig nur in dem Umfang erhoben werden, in dem sie tatsächlich benötigt werden.
Am Datenschutz soll die Daten“schutz“grundverordnung daher nicht rütteln. Vielmehr sollen die Rechte der betroffenen Personen gestärkt werden, deren Daten eingesammelt und gespeichert werden. Jeder, dessen Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, muss ein Anrecht darauf haben, zu wissen, was mit diesen Daten geschieht. Dies bedeutet unter anderem ein Auskunftsrecht, zu welchen Zwecken persönlichen Daten von ihnen erhoben und (weiter)verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden und wer die Empfänger der Daten sind.
Neues kommt hinzu
Ein Novum der Datenschutzgrundverordnung ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs. Die neuen Vorschriften sollen den Schutz der Betroffenen bei der Datenverarbeitung auch gegenüber Unternehmen gewährleisten, die außerhalb der EU sitzen – die aber mit Daten von EU-Bürgern arbeiten. Das dürfte auch viele große Online-Plattformen und soziale Netzwerke zutreffen, die in Übersee ansässig sind. Die Datenskandale (meist US-amerikanischer) Großkonzerne sollen damit ein Ende finden.
Hörtipp: Einen informativen Überblick, was auf Unternehmen 2018 zukommt, geben die Experten des Händlerbundes, Rechtsanwältin Yvonne Bachmann und Rechtsanwalt Martin Hahn, in einem OnAir.
Lange Übergangszeit nutzen
Auch wenn viele Grundsätze aus dem bisher bekannten deutschen Recht erhalten bleiben und es bis zum endgültigen Inkrafttreten noch eineinhalb Jahre Zeit sind. An die Datenschutzhinweise auf den Webseiten müssen Juristen auf jeden Fall in den nächsten Monaten arbeiten. Auch datenverarbeitende Vorgänge im Unternehmen werden auf den Prüfstand stehen. Daher sollten sich Unternehmen frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen.
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Über die Autorin
Yvonne Bachmann ist als Rechtsanwältin für den Händlerbund tätig. Dort berät sie Online-Händler in Rechtsfragen und berichtet auf dem Infoportal OnlinehändlerNews regelmäßig zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche bewegen.
(Titelbild: Maksim Kabakou / Shutterstock)
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